Pflegerecht & Leistungen

Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?

Isabel-Tabea Blumhagen
Autorin
2. Juni 2026
Veröffentlicht am

Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?

Nicht jeder Mensch hat eine Person im nahen Umfeld, der er eine weitreichende Vollmacht anvertrauen möchte. Gleichzeitig gibt es Situationen, in denen man auf Unterstützung angewiesen ist, vorübergehend oder auf Dauer. Genau hier setzt die Betreuungsverfügung an: Sie ermöglicht es Ihnen, Einfluss darauf zu nehmen, wer Sie später begleiten und vertreten soll, falls Sie wichtige Dinge nicht mehr selbst überblicken.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird bei der Betreuungsverfügung niemand direkt bevollmächtigt. Stattdessen dient sie als Orientierung für das Gericht, für den Fall, dass eine Betreuung notwendig wird.

Doch was genau bedeutet das im Alltag? Was regelt eine Betreuungsverfügung konkret?

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung, umgangssprachlich auch Betreuungsvollmacht, ist ein schriftliches Dokument. In ihm halten Sie fest, wer Sie im Bedarfsfall vertreten soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig erledigen können, etwa bei Krankheit oder altersbedingten Einschränkungen. 

Sie können darin auch angeben, wer diese Aufgabe nicht übernehmen soll. Außerdem können Sie darin persönliche Wünsche äußern. Wo Sie leben möchten, zum Beispiel, oder welche Gewohnheiten bei Ihrer Betreuung berücksichtigt werden sollen.

Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsvollmacht ist besonders sinnvoll für Menschen, die festlegen möchten, wer im Fall einer rechtlichen Betreuung für sie handeln soll. Sie kommt zum Tragen, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und das Gericht eine Betreuung einrichtet.

Eine Betreuungsverfügung ist zum Beispiel hilfreich für:

  • Menschen ohne enge Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht
  • Personen, die genau bestimmen möchten, wer Betreuer werden darf oder nicht

Die Betreuungsverfügung gibt dem Gericht wichtige Hinweise zur Auswahl des Betreuers. Ihre Wünsche müssen berücksichtigt werden, solange sie dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen. So bleibt Ihr persönlicher Wille maßgeblich

Wann kommt es zu einem Betreuungsverfahren?

Ein Betreuungsverfahren beginnt, wenn das zuständige Betreuungsgericht davon erfährt, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das kann beispielsweise wegen einer schweren psychischen oder körperlichen Erkrankung, einer geistigen Einschränkung oder altersbedingter Beeinträchtigungen sein.

Die Initiative kann von verschiedenen Personen oder Stellen ausgehen: Angehörige, Nachbarn oder auch die betroffene Person selbst können beim Gericht eine Anregung zur Betreuung stellen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung notwendig ist, zum Beispiel durch ärztliche Gutachten und persönliche Gespräche.

Ist eine schriftliche Vorsorgevollmacht vorhanden, die für den konkreten Fall vollständig ausreicht? Dann prüft das Gericht in der Regel zunächst, ob auf dieser Grundlage eine Betreuung vermieden werden kann, bevor es ein Betreuungsverfahren eröffnet.


Hinweis: Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Ehepartner in akuten gesundheitlichen Notlagen für bis zu sechs Monate medizinische Entscheidungen füreinander treffen, auch ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuung. Das gilt nur für nicht getrennt lebende Ehepaare und nur, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht.

Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sind beides Instrumente der rechtlichen Vorsorge. Sie unterscheiden sich aber grundlegend darin, wann sie wirken, wie sie eingesetzt werden und welche Rolle das Gericht dabei spielt.

1. Wann die Regelungen wirksam werden

Vorsorgevollmacht: Mit ihr bestimmen Sie schon heute, wer in Ihrem Namen handeln soll, falls Sie später nicht mehr in der Lage dazu sind. Die Vollmacht gilt ohne Einschaltung eines Gerichts.

Betreuungsverfügung: Sie wirkt erst, wenn das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eröffnet und eine Betreuung angeordnet hat. Sie ist keine direkte Vollmacht, sondern eine gerichtliche Empfehlung, wer als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden sollte.

2. Rolle des Gerichts

Vorsorgevollmacht: Die bevollmächtigte Person kann handeln, ohne dass ein Gericht zustimmen oder den Einsatz überprüfen muss.

Betreuungsverfügung: Sie richtet sich ausdrücklich ans Betreuungsgericht. Das Gericht prüft, ob Ihre Vorschläge sinnvoll und geeignet sind. Dann bestellt es eine Betreuungsperson.

3. Inhalt und Aufgabenbereich

Vorsorgevollmacht: Sie legen konkret fest, wer für Sie handeln darf und in welchen Lebensbereichen (zum Beispiel bei Geldangelegenheiten oder Behördenfragen).

Betreuungsverfügung: Sie geben dem Gericht Vorschläge, wer als Betreuer infrage kommt und welche Rahmenbedingungen Ihnen wichtig sind. Sie enthält keine unmittelbare Übertragung von Aufgaben, sondern Hinweise und Wünsche.

4. Kontrolle und Überwachung

Vorsorgevollmacht: Die bevollmächtigte Person handelt eigenverantwortlich und in der Regel ohne gerichtliche Überwachung, solange die Vollmacht gültig ist.

Betreuungsverfügung: Wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, steht seine Tätigkeit unter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht kann Berichte anfordern und Entscheidungen überprüfen, um den Schutz der betroffenen Person zu sichern.

5. Voraussetzung für Wirksamkeit der Verfügung

Vorsorgevollmacht: Die Person, die sie erstellt, muss volljährig und geschäftsfähig sein, damit die Erklärung rechtlich wirksam ist.

Betreuungsverfügung:  Sie können eine Betreuungsverfügung auch verfassen, wenn Sie nicht voll geschäftsfähig sind. Entscheidend ist, dass Sie die eigenen Wünsche verstehen und äußern können. So können auch Menschen mit leichten Einschränkungen ihre Vorstellungen wirksam formulieren.

Brauche ich trotz Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung?

In der Regel nein. Mit einer gültigen Vorsorgevollmacht kann Ihre bevollmächtigte Person sofort für Sie handeln, ohne dass ein Gericht eine Betreuung einrichten muss. Eine zusätzliche Betreuungsverfügung ist daher meist nicht erforderlich.

Sinnvoll kann sie trotzdem sein, wenn die Vorsorgevollmacht unklar oder unvollständig ist, Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen oder Sie bewusst eine gerichtliche Kontrolle wünschen. Dann dient die Betreuungsverfügung dem Gericht als Orientierung, wen es als Betreuer einsetzen soll.

Betreuungsverfügung erstellen: Schritt für Schritt

1. Schriftform und Vorlagen nutzen

Eine Betreuungsverfügung sollte immer schriftlich vorliegen und mit Ort, Datum und Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben, kann aber die Nachweisbarkeit und Akzeptanz erhöhen.

Es gibt offizielle Betreuungsverfügung-Formulare oder Betreuungsvollmacht-Vorlagen, die Sie nutzen können. Das Online-Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stellt entsprechende Muster kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung.

2. Inhalte klar festlegen

In der Betreuungsverfügung sollten Sie möglichst genau festhalten:

  • Wer soll Betreuer werden? Nennen Sie konkrete Personen, die Sie vertreten sollen.
  • Wer soll nicht Betreuer werden? Schließen Sie Personen aus, die diese Aufgabe nicht übernehmen sollen.

Hinweis: Die Betreuungsverfügung regelt nicht direkt medizinische Maßnahmen. Dafür ist eine Patientenverfügung zuständig. Beide Dokumente können sich sinnvoll ergänzen.

3. Wichtige Hinweise für die Umsetzung

Damit Ihre Betreuungsverfügung wirksam bleibt, sind folgende Punkte ratsam:

  • Aktualität prüfen: Überarbeiten Sie die Verfügung, wenn sich Lebensumstände oder Kontakte ändern.
  • Sichere Aufbewahrung: Bewahren Sie das Original an einem zugänglichen, aber sicheren Ort auf. Geben Sie Kopien an nahestehende Personen oder Vertrauenspersonen. 
  • Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann dem Gericht helfen, Ihre Verfügung leichter zu finden.
  • Ehrenamtliche versus Berufsbetreuer: Sie können festlegen, ob eine private Bezugsperson oder ein beruflicher Betreuer die Betreuung übernehmen soll.
  • Kontrolle der Finanzen: Betreuer müssen über ihre Tätigkeiten Rechenschaft ablegen. So bleibt die Verwaltung Ihrer Geldangelegenheiten transparent.

Kosten der Betreuung

Wer die Kosten trägt, hängt vom Vermögen der betreuten Person ab: Hat sie genügend Einkommen oder Vermögen, bezahlt sie selbst die Betreuung und Gerichtskosten. Ist sie mittellos, prüft das Gericht, welche Unterstützung möglich ist.

Ehrenamtliche Betreuer übernehmen die Aufgabe meist unentgeltlich, können aber Aufwandsentschädigungen erhalten. Berufsbetreuer werden nach gesetzlich festgelegten Sätzen bezahlt.

Mit einer Betreuungsverfügung sind Sie gut vorbereitet fürs Leben

Wer früh regelt, wie Betreuung erfolgen soll, schützt sich vor Unsicherheiten. So behalten Sie Kontrolle über Ihr Leben, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Justiz-Online justiz.nrw.de. (2026). Betreuungsverfügung: Was Sie bei der Errichtung einer Betreuungsverfügung beachten sollten. Internetlink: https://www.justiz.nrw.de/BS/lebenslagen/familie/Betreuungsverfahren/betreuungsverfuegung (letzter Aufruf: 26.1.2026)

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Verbraucherzentrale. (2026). Betreuungsverfügung - Was sie im Bedarfsfall regelt. Internetlink: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/betreuungsverfuegung-was-sie-im-bedarfsfall-regelt-102700 (letzter Aufruf: 26.1.2026)

Gesundheitsportal gesund.bund.de. (2023). Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Internetlink: https://gesund.bund.de/vorsorge-fuer-den-ernstfall (letzter Aufruf: 26.1.2026)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2025). Betreuungsrecht: Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (PDF). Internetlink: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf (letzter Aufruf: 26.1.2026)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2023). Vorsorgevollmacht. Internetlink: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html (letzter Aufruf: 26.1.2026)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2023). Wann dürfen Ehepartnerinnen und Ehepartner Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen? Internetlink: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_artikel.html (letzter Aufruf: 26.1.2026)

justiz.bayern.de. (o.J.). Betreuungsverfahren. Internetlink: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/passau/verfahren_05.php (letzter Aufruf: 26.1.2026)

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