Wenn Sie einen Menschen pflegen, übernehmen Sie viel Verantwortung. Das kann auf Dauer sehr anstrengend sein. Manchmal braucht es dann einfach eine Pause: zur Erholung, bei eigener Krankheit oder wenn sich die Pflegesituation plötzlich verändert.
Hier setzen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege an. Sie sind dazu da, um Sie zu entlasten und die Versorgung Ihrer Lieben in dieser Zeit sicherzustellen.
Kurzzeitpflege bedeutet: Die pflegebedürftige Person wird eine Weile in einer Pflegeeinrichtung betreut, etwa in einem Pflegeheim. Das heißt, sie wird vollstationär versorgt. Das ist hilfreich, wenn die häusliche Pflege erst organisiert werden muss oder vorübergehend unmöglich ist. Häufig kommt Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt zum Einsatz.
Tipp: Viele Pflegeeinrichtungen bieten Kurzzeitpflegeplätze auf Anfrage an. Informieren Sie sich am besten frühzeitig, um im Notfall Engpässe zu vermeiden.
Verhinderungspflege greift, wenn Sie als pflegende Person verhindert sind. Zum Beispiel, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.
In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung. Das kann zum Beispiel jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis sein. Auch Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes kommen infrage.
Beide Angebote machen Pflegeunterstützung kurzfristig möglich und sind eine Entlastung für pflegende Angehörige. Die Verhinderungspflege findet jedoch meist im vertrauten Zuhause statt. Sie ist besonders geeignet, wenn der Alltag der pflegebedürftigen Person möglichst gewohnt weiterlaufen soll. Für die Kurzzeitpflege ziehen pflegebedürftige Menschen für eine Zeit lang in eine Pflegeeinrichtung, zum Beispiel in ein Pflegeheim.
Manchmal ist es nicht leicht, auf Anhieb zu erkennen, welche Leistung passt. Hier ein paar typische Anwendungsbeispiele:
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt erste spürbare Verbesserungen für pflegende Angehörige.
Bislang musste die pflegebedürftige Person auswählen, ob sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zur Entlastung der pflegenden Person beantragen möchte. Seit Anfang Juli dieses Jahres steht nun ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Die pflegebedürftige Person kann selbst entscheiden, wie sie den Betrag auf die Leistungen verteilt.
Die bisher nötige sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Das heißt, dass die pflegebedürftige Person Verhinderungspflege nun sofort beantragen kann, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die höchstmögliche Dauer der Verhinderungspflege wurde auf die Höchstdauer der Kurzzeitpflege angehoben. Beide Leistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, können jetzt jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr zur Entlastung dienen.
Neue Vorgaben sorgen dafür, dass die Person, die sich um die Entlastungsangebote kümmert, jederzeit nachvollziehen kann, welche Beträge bereits aus dem Jahresbudget genutzt wurden. Das stärkt die Entscheidungsfreiheit.
Eine Entlastung sollte einfach zu bekommen sein. Informieren Sie sich vorab, unter welchen Voraussetzungen Ihre angehörige Person Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beanspruchen kann. Ob Anspruch besteht, hängt vom Pflegegrad ab:
Gut zu wissen: Bei der Verhinderungspflege muss die verhinderte Pflegeperson für die Hauptpflege zuständig sein und darf nur vorübergehend nicht da sein.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Das geht oft auch online. Viele Kassen stellen auf ihren Webseiten passende Formulare bereit. Eine andere Möglichkeit ist auch ein sogenanntes formloses Schreiben. Dazu verfassen Sie einen einfachen Brief mit Ort, Datum, Betreff, einer kurzen Erklärung Ihres Anliegens und den Daten der pflegebedürftigen Person.
Wichtig: Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein. Wenn Sie den Antrag für die pflegebedürftige Person stellen, muss sie Ihnen vorher eine Vollmacht geben.
Tipp: Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Pflegeunterstützung. Falls das nicht klappt, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkender Antrag für bis zu vier Jahre möglich.
Welche Leistung ist die richtige? Wie kann ich Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beantragen? Zögern Sie nicht, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie unsicher sind. Diese Anlaufstellen helfen Ihnen weiter:
So funktioniert’s