Pflegerecht & Leistungen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Vorübergehend Hilfe bekommen

Hannah Fischer
Autorin
19. August 2025
Veröffentlicht am
Eine Pflegefachkraft schiebt eine ältere Frau im Rollstuhl.

Wenn Sie einen Menschen pflegen, übernehmen Sie viel Verantwortung. Das kann auf Dauer sehr anstrengend sein. Manchmal braucht es dann einfach eine Pause: zur Erholung, bei eigener Krankheit oder wenn sich die Pflegesituation plötzlich verändert.

Hier setzen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege an. Sie sind dazu da, um Sie zu entlasten und die Versorgung Ihrer Lieben in dieser Zeit sicherzustellen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet: Die pflegebedürftige Person wird eine Weile in einer Pflegeeinrichtung betreut, etwa in einem Pflegeheim. Das heißt, sie wird vollstationär versorgt. Das ist hilfreich, wenn die häusliche Pflege erst organisiert werden muss oder vorübergehend unmöglich ist. Häufig kommt Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt zum Einsatz.

Tipp: Viele Pflegeeinrichtungen bieten Kurzzeitpflegeplätze auf Anfrage an. Informieren Sie sich am besten frühzeitig, um im Notfall Engpässe zu vermeiden.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege greift, wenn Sie als pflegende Person verhindert sind. Zum Beispiel, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.

In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung. Das kann zum Beispiel jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis sein. Auch Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes kommen infrage.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist der Unterschied?

Beide Angebote machen Pflegeunterstützung kurzfristig möglich und sind eine Entlastung für pflegende Angehörige. Die Verhinderungspflege findet jedoch meist im vertrauten Zuhause statt. Sie ist besonders geeignet, wenn der Alltag der pflegebedürftigen Person möglichst gewohnt weiterlaufen soll. Für die Kurzzeitpflege ziehen pflegebedürftige Menschen für eine Zeit lang in eine Pflegeeinrichtung, zum Beispiel in ein Pflegeheim.

Ein älterer Mann liegt im Bett. Eine Frau legt dem Mann beruhigend ihre Hände auf Stirn und Brust.

Wann kommt was zum Einsatz?

Manchmal ist es nicht leicht, auf Anhieb zu erkennen, welche Leistung passt. Hier ein paar typische Anwendungsbeispiele:

Kurzzeitpflege

  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person plötzlich stark verschlechtert
  • wenn die Wohnung vorübergehend umgebaut werden muss

Verhinderungspflege

  • wenn Sie Urlaub machen möchten
  • bei eigener Krankheit oder Arztterminen
  • für wichtige persönliche Erledigungen oder Fortbildungen
Eine Pflegefachkraft reicht im Speisesaal einer Pflegeeinrichtung einer älteren Frau ein Stück Kuchen an.

Seit dem 1. Juli 2025: Gemeinsames Jahresbudget und weniger Papierkram

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt erste spürbare Verbesserungen für pflegende Angehörige.

Bislang musste die pflegebedürftige Person auswählen, ob sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zur Entlastung der pflegenden Person beantragen möchte. Seit Anfang Juli dieses Jahres steht nun ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Die pflegebedürftige Person kann selbst entscheiden, wie sie den Betrag auf die Leistungen verteilt.

Keine Wartezeit mehr bei Verhinderungspflege

Die bisher nötige sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Das heißt, dass die pflegebedürftige Person Verhinderungspflege nun sofort beantragen kann, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einheitliche Dauer

Die höchstmögliche Dauer der Verhinderungspflege wurde auf die Höchstdauer der Kurzzeitpflege angehoben. Beide Leistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, können jetzt jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr zur Entlastung dienen.

Mehr Überblick bei der Abrechnung

Neue Vorgaben sorgen dafür, dass die Person, die sich um die Entlastungsangebote kümmert, jederzeit nachvollziehen kann, welche Beträge bereits aus dem Jahresbudget genutzt wurden. Das stärkt die Entscheidungsfreiheit.

Wer hat Anspruch?

Eine Entlastung sollte einfach zu bekommen sein. Informieren Sie sich vorab, unter welchen Voraussetzungen Ihre angehörige Person Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beanspruchen kann. Ob Anspruch besteht, hängt vom Pflegegrad ab:

  • Kein Pflegegrad: Nach einem Krankenhausaufenthalt kann in bestimmten Fällen auch die gesetzliche Krankenkasse Kurzzeitpflege genehmigen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht.
  • Pflegegrad 1: Hier kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden.
  • Pflegegrad 2 oder höher: Dann gibt es Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

Gut zu wissen: Bei der Verhinderungspflege muss die verhinderte Pflegeperson für die Hauptpflege zuständig sein und darf nur vorübergehend nicht da sein.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege beantragen: So geht’s

Den Antrag auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Das geht oft auch online. Viele Kassen stellen auf ihren Webseiten passende Formulare bereit. Eine andere Möglichkeit ist auch ein sogenanntes formloses Schreiben. Dazu verfassen Sie einen einfachen Brief mit Ort, Datum, Betreff, einer kurzen Erklärung Ihres Anliegens und den Daten der pflegebedürftigen Person.

Wichtig: Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein. Wenn Sie den Antrag für die pflegebedürftige Person stellen, muss sie Ihnen vorher eine Vollmacht geben.

Tipp: Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Pflegeunterstützung. Falls das nicht klappt, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkender Antrag für bis zu vier Jahre möglich.

Beratungsangebote finden

Welche Leistung ist die richtige? Wie kann ich Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beantragen? Zögern Sie nicht, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie unsicher sind. Diese Anlaufstellen helfen Ihnen weiter:

  • Pflegekassen (telefonisch und online)
  • Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte in Ihrer Region
  • Sozialdienste in Kliniken, besonders nach Krankenhausaufenthalten

Weitere spannende Inhalte

Alle Artikel

So funktioniert’s

Wir nutzen Cookies

Wir und von uns beauftragte Dienstleister verwenden auf dieser Webseite Cookies. Einige Cookies sind notwendig, damit die Seite funktioniert. Andere Cookies helfen uns, Inhalte und Anzeigen besser zu machen. Ihre Entscheidung ist freiwillig und kann jederzeit in den Privatsphäre-Einstellungen geändert werden. Details zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Cookie-Einstellungen

Notwendige Cookies

Unbedingt erforderliche Cookies gewährleisten Funktionen, ohne die Sie unsere Webseite nicht wie vorgesehen nutzen können. Unbedingt erforderliche Cookies dienen zum Beispiel dazu, dass Sie als angemeldeter Nutzer bei Zugriff auf verschiedene Unterseiten unserer Webseite stets angemeldet bleiben und so nicht jedes Mal bei Aufruf einer neuen Seite Ihre Anmeldedaten neu eingeben müssen. Unbedingt erforderliche Cookies werden automatisch gesetzt.

Performance-Cookies

Mit diesen Cookies werten wir aus, ob Sie durch Klick auf ein Werbemittel unsere Webseite besucht haben. Auch der Kauf oder die Buchung eines Service auf unserer Webseite kann dadurch nachvollzogen werden.

Webseiten-Analyse

Webseiten-Analysen helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unsere Webseiten interagieren, indem anonym Informationen gesammelt und ausgewertet werden. Hierzu nutzen wir Google Analytics.
Hinweis: Wir setzen auch Dienstleister in Drittländern außerhalb der EU ohne angemessenes Datenschutzniveau ein, wodurch das Risiko von behördlichen Zugriffen und somit eines gewissen Kontrollverlusts besteht.