Pflegegeld ist eine wichtige Unterstützung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Doch wer bekommt Pflegegeld? Wie hoch ist es? Und wie lässt es sich mit anderen Leistungen kombinieren? Hier erfahren Sie das Wichtigste, einfach und verständlich erklärt.
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegekasse. Es unterstützt Menschen, die zu Hause, zum Beispiel von Angehörigen, Freundinnen, Freunden oder einer vertrauten Person aus dem Umfeld gepflegt werden. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es weitergeben kann. Viele nutzen es als Anerkennung für die Person, die sie pflegt oder um anfallende Kosten zu decken.
Wichtig: Pflegegeld gibt es nur bei häuslicher Pflege. Die Pflege muss zu Hause stattfinden und nicht in einer Pflegeeinrichtung. Außerdem ist ein Pflegegrad nötig. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2.
Damit Pflegegeld gezahlt werden kann, müssen drei grundlegende Bedingungen erfüllt sein. Diese Pflegegeld-Voraussetzungen gelten für alle Pflegegrade:
1. Pflegeversicherung seit mindestens zwei Jahren
In den letzten zehn Jahren muss die pflegebedürftige Person mindestens zwei Jahre lang in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein.
2. Langfristiger Pflegebedarf
Der Unterstützungsbedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate anhalten.
3. Ein anerkannter Pflegegrad
Wie viel Pflegegeld gezahlt wird, hängt vom Pflegegrad ab. Dazu wird ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten wird geprüft, wie selbstständig eine Person leben kann, zum Beispiel beim Anziehen, Essen, in der Orientierung, beim Bewegen oder bei der Alltagsgestaltung. Aus allen Bereichen werden Punkte ermittelt, die zum Pflegegrad führen.
In der folgenden Pflegegeld-Tabelle 2025 sehen Sie, wie hoch das Pflegegeld je nach Pflegegrad pro Monat ausfällt:
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 347 €
Pflegegrad 3: 599 €
Pflegegrad 4: 800 €
Pflegegrad 5: 990 €
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie können aber andere Leistungen wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag nutzen.
Viele pflegebedürftige Menschen möchten von vertrauten Personen gepflegt werden. Ist das bei Ihnen genauso? Das Pflegegeld kann an private Pflegepersonen als Anerkennung oder zur Unterstützung im Alltag weitergegeben werden.
Hinweis: Wenn Angehörige nicht angestellt sind, müssen sie das Pflegegeld nicht versteuern. Das macht Pflegegeld für Angehörige besonders wertvoll für Familien und Freundeskreise, die Pflege zu Hause organisieren.
Pflegegeld beantragen ist einfacher, als Sie vielleicht denken. Wichtig ist nur, dass der Antrag bei der richtigen Stelle gestellt wird: der Pflegekasse. Diese gehört immer zur jeweiligen Krankenkasse.
Der Ablauf sieht so aus:
1. Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen
Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder online gestellt werden.
2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof
Eine Fachperson kommt nach Hause und prüft, wie viel Unterstützung nötig ist.
3. Entscheidung der Pflegekasse
Nach dem Gutachten legt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und informiert schriftlich darüber.
4. Auszahlung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist und ein Pflegegrad ab 2 vorliegt.
Mit einer Vollmacht können Sie als Angehörige den Antrag auch stellvertretend einreichen.
Die Leistung beginnt, sobald die Pflegekasse den Pflegegrad festgestellt und den Antrag bewilligt hat.
Wie lange das dauert, ist unterschiedlich. Die Pflegekasse entscheidet erst, wenn das Gutachten vorliegt. Das kann manchmal einige Wochen dauern. Sobald der Pflegegrad feststeht, wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich miteinander verbinden. Das nennt man Kombinationsleistung. Das ist sinnvoll, wenn ein Teil der Pflege durch einen Pflegedienst übernommen wird und ein anderer Teil durch Angehörige oder vertraute Personen.
Sie können die Pflegesachleistungen also teilweise nutzen und den restlichen Anteil als Pflegegeld bekommen. Wie viel Pflegegeld ausgezahlt wird, hängt davon ab, wie viel der Pflegesachleistungen im Monat genutzt wurde.
Ein Beispiel zur Kombinationsleistung:
Person mit Pflegegrad 3:
Sie nutzen 60 % der Pflegesachleistungen (60 % von 1497 €). Dann bleiben 40 % übrig. Für diese 40 % erhalten Sie, wenn Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, 40 % des Pflegegeldes (40 % von 599 €).
Wenn ein Pflegedienst nicht den ganzen Betrag der Pflegesachleistungen nutzt, bleibt ein Teil übrig. Für diesen ungenutzten Anteil gibt es den gleichen Anteil des Pflegegeldes (nicht der Pflegesachleistungen!). Diese Regel hilft dabei, Leistungen flexibel und passend zur persönlichen Pflegesituation einzusetzen.
Zusätzlich zum Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Er dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen im Alltag zu entlasten.
Damit können unter anderem bezahlt werden:
Pflegegeld ist nur eine von mehreren Leistungen, die Sie bei der häuslichen Pflege unterstützen können. Wenn Sie prüfen möchten, ob die Pflegegeld-Voraussetzungen erfüllt sind oder welche Leistungen zu Ihrer Situation passen, haben Sie ein Recht auf eine persönliche Pflegeberatung. Die Beratung hilft Ihnen dabei, die richtigen Schritte zu gehen und das Pflegegeld sowie andere Angebote sinnvoll zu nutzen.
Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt ist oder Leistungen bezogen werden, können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nach Zustimmung des Betroffenen eine kostenlose Pflegeberatung bei der zuständigen Pflegekasse erhalten. Die Beratung erfolgt telefonisch, vor Ort oder zu Hause. Sie unterstützt Sie dabei, den Pflegealltag besser zu organisieren. Auch eine Pflegeberatung zu Pflegegeld ist möglich.
Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen sinnvoll kombinierbar sind, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder weitere Unterstützungsangebote, können Sie sich jederzeit beraten lassen.
So funktioniert’s
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